Urheberabgaben ohne gesetzliche Grundlage: BGH entscheidet zugunsten der Cloud-Nutzer

Aktualisiert am:
4.11.2024

Mit einer Urheberabgabe wollte die deutsche Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Cloud-Anbieter zur Kasse bitten. Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Wenn Sie aufmerksam das Geschehen zum Urheber- und IT-Recht verfolgen, werden Sie es sicherlich schon gelesen haben: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich letztinstanzlich einen Rechtsstreit zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und mehreren Anbietern von Cloud-Dienstleistungen, so auch der SecureCloud, entschieden. Zusätzliche Urheberabgaben bleiben unseren Kunden dadurch erspart.

Was war passiert?

Im September 2022 wandte sich plötzlich die ZPÜ im Auftrag der VG Wort und der VG Bild-Kunst an uns und Kontaktierte einige weitere Cloud-Anbieter mit der Forderung, Auskünfte zu unseren Kunden und zur Nutzung unseres Angebotes durch diese zu erteilen. Die ZPÜ fungiert als Zusammenschluss für insgesamt neun Verwertungsgesellschaften in Deutschland und setzt die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aus der Vervielfältigung von geschützten Werken durch. Da wir unseren Kunden Speicherplatz in der Cloud zur Verfügung stellen, seien wir – so die grundsätzliche Argumentation der ZPÜ – auch den Verwertungsgesellschaften gegenüber zahlungspflichtig, weil unsere Kunden Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken in unserer Cloud speichern könnten.

Um die entsprechenden Beträge überhaupt nominal taxieren zu können, wollte die ZPÜ zunächst detaillierte Informationen zur Nutzung unserer Dienstleistungen erheben. Zuvor hatte sie allerdings bereits sowohl bei der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt als auch beim Branchenverband Bitkom eine Abfuhr erlitten, da beide keine rechtliche Grundlage für urheberrechtliche Vergütungsansprüche bei Cloud-Speichern erkennen konnten.

Abgesehen davon, dass die Erteilung der gewünschten Auskünfte datenschutzrechtlich problematisch gewesen wäre und zusätzlich einen enormen Arbeitsaufwand für uns bedeutet hätte, erschien uns auch die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs der ZPÜ fraglich. Wir sind daher auf die Forderungen nicht eingegangen.

Im November 2022 bot uns die ZPÜ in einem weiteren Schreiben an, eine „Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung“ zu unterzeichnen. Mit dieser hätten Ansprüche auch nachträglich über einen längeren Zeitraum hinweg geltend gemacht werden können, obwohl die Rechtslage völlig unklar war. In diesem Schreiben drohte man uns zudem mit der Einleitung von Gerichtsverfahren, sollte die geforderte „Vereinbarung“ nicht fristgerecht zurückgeschickt werden.

Als wir auch diesen Forderungen nicht nachkamen, reichte die ZPÜ im Dezember 2022 Klage am Oberlandesgericht (OLG) München gegen uns ein, um uns zur Erteilung der gewünschten Auskünfte zu zwingen und die gewünschte Vergütungspflicht feststellen zu lassen.

Wir waren jedoch der Ansicht, dass Cloud-Speicher nicht unter die §§ 54ff. des Urheberrechtsgesetzes fallen und daher keine Vergütungspflicht besteht. Deshalb erschien uns auch im Interesse unserer Kunden die gerichtliche Klärung des Sachverhalts unumgänglich.

Anfang März diesen Jahres ging uns das schriftliche Urteil vom OLG München zu, mit dem die Klage der ZPÜ in vollem Umfang zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht folgte der gegnerischen Argumentation sachlich in keinem einzigen Punkt und schloss auch die Revision zum Bundesgerichtshof aus. Erfolgreich vertreten vor dem OLG München wurden wir in diesem Verfahren vom Fachanwalt Herrn Dr. jur. Urs Verweyen.

Doch die ZPÜ legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um die Revision zu erzwingen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun Anfang Oktober 2024 vom BGH abschlägig beschieden, so dass damit das eigentliche Verfahren abgeschlossen und das vorangegangene Urteil des OLG München rechtskräftig geworden ist.

Folgen des Urteils

Durch diesen letztinstanzlichen Sieg vor Gericht, den wir auch für unsere Kunden erstritten haben, sind uns drohende Preiserhöhungen aufgrund zusätzlicher Urheberabgaben erspart geblieben. Diese erfreuliche Nachricht betrifft damit auch jeden anderen Cloud-Speicher auf dem deutschen Markt.

Die Gesamtverträge, die die ZPÜ bereits mit den Branchenverbänden von Herstellern und Importeuren von Geräten und Speichermedien abgeschlossen hat, verteuern die jeweiligen Datenträger erfahrungsgemäß erheblich: So werden beispielsweise für externe Festplatten seit dem 01.01.2017 nach dem entsprechenden Tarif bei „Verbraucher-Festplatten“ pro Stück 4,44 Euro Vergütung fällig, bei „Business-Festplatten“ 1,33 Euro pro Einheit, und für Speicherkarten und USB-Sticks mit einer Kapazität von jeweils mehr als 8 Gigabyte werden 0,30 Euro Vergütung pro Stück seit dem 01.01.2020 erhoben.

Es war daher davon auszugehen, dass erhebliche Vergütungsforderungen an uns herangetragen worden wären. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten hätten wir zumindest teilweise an unsere Kunden weitergeben müssen.

Ende gut, alles gut? Nein!

Leider hat die ZPÜ die Urteile des OLG München und des BGH nicht akzeptiert, sondern in einer auf ihrer Webseite bereits am 16.10.2024 veröffentlichten Meldung angekündigt: „Wir verstehen die aus den Entscheidungen des OLG München und des BGH resultierenden Vergütungslücken als klare Aufforderung an die Politik, zeitnah gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine faire Vergütung für Cloud-Kopien sicherstellen.“

Es ist also davon auszugehen, dass die ZPÜ ebenso wie die ihr angeschlossenen Verwertungsgesellschaften den Gesetzgeber dazu drängen werden, die §§ 54 ff. UrhG erneut zu ändern, um dann aufgrund der modifizierten normativen Vorgaben die Branchenverbände zum Abschluss neuer Gesamtverträge motivieren zu können.

Wir werden uns jedoch auch weiterhin im Interesse unserer Kunden darum bemühen, den dadurch möglicherweise entstehenden zusätzlichen Aufwand ebenso wie die Mehrkosten möglichst niedrig zu halten, um Ihnen weiterhin ein attraktives Angebot zu fairen Kosten bieten zu können!

Foto jplenio auf pixabay

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